Sigmaringen

Familienwegweiser

Anlaufstellen

Wo beantrage ich Kindergeld? Gibt es Fristen für den Elterngeldantrag? Haben wir ein Recht auf Zuschüsse für Familienangebote? Hier haben wir die wichtigsten Anlaufstellen für werdende, frischgebackene und erprobte Eltern zusammengefasst.
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Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung
Beistandschaft des Jugendamts beantragen
Betreuungsangebote für Schulkinder (Grundschulalter) - Kind anmelden
Bildungspaket - Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen
Elterngeld beantragen
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen
Erziehungsbeistand - Unterstützung durch Betreuungshelfer
Erziehungsberatung in Anspruch nehmen
Fahrausweise für Schüler
Familie am Start
Ferienbetreuung
Ferienprogramm
Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung
Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wahrnehmen
Führerschein - Begleitetes Fahren ab 17 Jahren beantragen
Geburt in Krankenhäusern oder anderer Einrichtung melden
Geburt: Hausgeburt dem Standesamt melden
Geburt: Namen des Kindes dem Standesamt melden
Geburtsurkunde beantragen
Halb- oder Vollwaisenrente beantragen
Hebammensprechstunde
Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen
Kinderbetreuungskosten - steuerliche Förderung beantragen
Kinderfreibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal
Kindergeld beantragen
Kinderreisepass - erstmalig für das Kind beantragen
Kindertageseinrichtung - Kind für Aufnahme anmelden
Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung
Kinderzuschlag beantragen
Kindesunterhalt beantragen (minderjährige Kinder)
Landesfamilienpass beantragen
Landesprogramm STÄRKE - Informationen und Förderung erhalten
Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte beim Bundesversicherungsamt
Schulbezirkswechsel beantragen
Schule
Schutzimpfungen
Schwangerschaftsberatungsstelle
Sorgeerklärungen abgeben
Sorgerecht - Übertragung und Entzug beantragen
Sozialpädagogische Familienhilfe beantragen
Städtische Mietwohnungen
Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind beantragen
Unterhaltsvorschuss beantragen
Vaterschaft - Feststellung beantragen
Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen
Vormund bestellen
wellcome - praktische Hilfe nach der Geburt
Wohnberechtigungsschein beantragen
Wohngeld beantragen
Zinsloses Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz
Zuschuss bei Mehrlingsgeburten beantragen
Lebensphase
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Schwangerschaft
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Baby (0-1 Jahr)
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Kleinkind (1-3 Jahre)
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Vorschulkind (3-6 Jahre)
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Grundschulkind (6-11 Jahre)
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Jugendlicher (12-18 Jahre)
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Recht
Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung

Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.

Hinweis: Sie können neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister beantragen.

Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Ihr Kind wurde in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert.

Verfahrensablauf

Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.

Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:

  • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
  • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
  • das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat

Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.

Erforderliche Unterlagen

keine

Sofern das Familiengericht nicht alle erforderlichen Unterlagen an das Standesamt schickt, kann das Standesamt Unterlagen bei Ihnen anfordern.

 

 

 

Kontakt & Adresse
Familien in besonderen Lebenslagen
Beistandschaft des Jugendamts beantragen

Die Beistandschaft ist ein Angebot des Jugendamtes. Auf Ihren Wunsch unterstützt es Sie dabei, die Vaterschaft feststellen zu lassen beziehungsweise Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Für welchen Bereich Sie Hilfe benötigen, bestimmen Sie.

Hinweis: Die Beistandschaft schränkt Ihre elterliche Sorge nicht ein. Nur wenn das Jugendamt das Kind vor Gericht vertritt, ist die Vertretung durch Sie ausgeschlossen.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Ihnen steht die alleinige elterliche Sorge zu oder
  • das Kind lebt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge überwiegend bei Ihnen.
Verfahrensablauf

Wenn Sie Mutter geworden und nicht verheiratet sind, erhalten Sie unmittelbar nach der Geburt vom Jugendamt das Angebot zur Unterstützung. Dieses Angebot betrifft die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.

Sie müssen diese Beistandschaft schriftlich beantragen. Ein Formular gibt es nicht. Besprechen Sie den Antrag vorher mit dem zukünftigen Beistand.

Die Beistandschaft beginnt, sobald Ihr Antrag beim Jugendamt eingegangen ist. Eine Bestätigung erhalten Sie nicht.

Die Beistandschaft endet spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes. Sie können sie jederzeit schriftlich beenden und jederzeit wieder beantragen. Die Beistandschaft endet auch, wenn die Eltern heiraten oder wenn das Kind gewöhnlich im Ausland lebt.

Sie können sie jederzeit, auch nachträglich, auf einzelne Aufgaben beschränken, beispielsweise auf die Feststellung der Vaterschaft.

Bei der Feststellung der Vaterschaft nimmt der Beistand zunächst Kontakt zu dem vermeintlichen Vater auf. Erreicht er keine Anerkennung der Vaterschaft, stellt er im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim zuständigen Familiengericht.

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüche für das Kind fordert der Beistand den unterhaltspflichtigen Elternteil auf, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen und den anschließend vom Beistand berechneten Unterhaltsanspruch in Form einer vollstreckbaren Urkunde freiwillig anzuerkennen. Lehnt er die Anerkennung ab, beispielsweise weil er die Berechnung für falsch hält, kommt es zu einem Gerichtsverfahren.

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis
  • Kopie der Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls Nachweis der Vaterschaftsfeststellung
  • falls vorhanden: Unterhaltsurkunden oder Beschlüsse oder Urteile über Unterhaltsverpflichtungen
Fristen

keine

Kontakt & Adresse
Betreuung
Betreuungsangebote für Schulkinder (Grundschulalter) - Kind anmelden

Die Angebote unterscheiden sich von Schule zu Schule. Sie richten sich nach dem bestehenden Bedarf.

Die Entscheidung, ob es eine Betreuung für Schulkinder geben soll, trifft die Kommune.

Mögliche Formen sind:

  • Verlässliche Grundschule
  • Flexible Nachmittagsbetreuung
  • Hort und Hort an der Schule

Tipp: Auskünfte über das konkrete Betreuungsangebot einer Schule und die Vertragsbedingungen erhalten Sie bei den jeweiligen , Gemeinden, Städten oder Schulsekretariaten.

Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde oder Stadt, ob die Grundschule Ihres Kindes die von Ihnen benötigte Betreuung anbietet.

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Ihr Kind besucht die Schule, die die Betreuung anbietet.

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Kind gleich bei der Einschulung auch für die Betreuung anmelden.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.

Fristen

Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.

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Finanzielle Hilfen
Bildungspaket - Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Sozialleistungen bekommen oder über geringes Einkommen verfügen (als Wohngeld-, Kinderzuschlagsempfänger), sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können:

  • Mittagessen
    Übernahme der Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung
  • Nachhilfeunterricht
    Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler, wenn vorhandene schulische Angebote nicht ausreichen, die wesentlichen Lernziele (z.B. ausreichendes Leistungsniveau, Versetzung, Schulabschluss) zu erreichen
  • Lernmaterial (Schulpauschale)
    Zuschuss für Lernmaterialien (z.B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial) in Höhe von 150 Euro jährlich (100 Euro zum 1.8. jeden Jahres und 50 Euro im Februar)
  • Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten
    Beitrag in Höhe von 15 Euro monatlich für
    • Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur (z.B. Fußballverein),
    • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
    • die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder-Freizeit)
  • Tagesausflüge und Klassenfahrten
    Übernahme der Kosten für:
    • eintägige Ausflüge der Schule oder der Kindertageseinrichtung
    • mehrtägige Klassenfahrten der Schule / der Kindertageseinrichtung
  • Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler
    Übernahme der Beförderungskosten zur Schule
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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Die Familie erhält:
    • Arbeitslosengeld II
    • Sozialgeld
    • Sozialhilfe
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
    • Asylbewerberleistungen
  • Kind ist unter 25 Jahre alt
    Ausnahme: Bei Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten muss das Kind unter 18 Jahre alt sein.
  • Kind besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule und erhält keine Ausbildungsvergütung
  • für die Übernahme der Mittagessenskosten:
    • Schule oder Kindertagesstätte bietet ein Mittagessen an.
    • Kinder oder Jugendliche sind unter 25 Jahre alt.
    • Einrichtung stellt einen Beleg aus.
  • für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten:
    • Das Kind fährt zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet.
    • Die Kosten werden nicht anderweitig abgedeckt.
  • für den Antrag auf Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht:
    • Die Schule bestätigt die Notwendigkeit.
    • Es bestehen keine vergleichbaren schulischen Angebote.
    • Die Lernförderung muss angemessen und geeignet sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

 

Verfahrensablauf

Je nachdem, welche Sozialleistung Sie erhalten, sind unterschiedliche Verfahrensabläufe vorgesehen.

Wenden Sie sich an Ihre zuständige Stelle, um weitere Informationen zu erhalten.

Erforderliche Unterlagen
  • Für den Antrag auf Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten:
    • Bestätigung der Teilnahme
  • Für den Antrag auf Kostenübernahme für Lernförderung:
    • Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit einer Lernförderung

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Kontakt & Adresse
Finanzielle Hilfen
Elterngeld beantragen

Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.

Sie können Basiselterngeld oder ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren.
Sie können entscheiden, welcher Elternteil für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Beides müssen Sie im Antrag angeben. Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang gewährt.

  • Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden.
  • ElterngeldPlus kann auch über die ersten 14 Lebensmonate hinaus bezogen werden.

Das Elterngeld wird auch Elternteilen gezahlt, die nicht erwerbstätig sind. Das Basiselterngeld für nicht Erwerbstätige beträgt mindestens 300,00 Euro monatlich, das Elterngeld Plus 150,00 Euro monatlich.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Sie können Elterngeld erhalten, wenn Sie

  • Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen,
  • nach der Geburt keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 30 Wochenstunden) ausüben,
  • im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nicht über 250.000 Euro hatten. Bei Elternpaaren liegt die Grenze bei 500.000 Euro.

Sie können den Antrag auf Elterngeld erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen.

Hinweis: In Ausnahmefällen kann sich auch ein Elterngeldanspruch bei einem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ergeben.

Verfahrensablauf
  • Starten Sie den Onlineantrag.
  • Füllen Sie die notwendigen Felder aus und schicken Sie Ihre Angaben ab.
  • Sie erhalten Ihre persönlichen Antragsunterlagen anschließend in das Postfach Ihres Servicekontos. Drucken Sie diese aus, unterschreiben Sie sie und schicken Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die L-Bank. Wenn Sie den Antrag nicht selbst ausdrucken können, können Sie ihn auch per Post erhalten.

Legen Sie im Antrag fest, wer von den beiden Eltern wann das Elterngeld beziehen möchte. Auch wenn nur ein Elternteil Elterngeld beziehen möchte, müssen beide Elternteile unterschreiben.

Sie können auch jeder für sich einen Antrag stellen. Dann muss jeder Elternteil in seinem jeweiligen Antrag angeben, für wie viele und welche Lebensmonate des Kindes er Elterngeld beansprucht.

Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Bescheid.

Das Elterngeld erhalten Sie zu Beginn jedes Lebensmonats Ihres Kindes, nicht jeden Monatsersten.

Beispiel: Ist Ihr Kind am 15. geboren, überweist die Bundeskasse das Geld am 15. jeden Monats.

In der Regel geht es 2 bis 3 Bankarbeitstage später auf Ihrem Konto ein.

Weder kann der Auszahlungstermin geändert noch ein Einmalbetrag ausgezahlt werden.

Ergeben sich während der Bezugsmonate Änderungen, beispielsweise weil Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöhen oder reduzieren, müssen Sie dies der L-Bank mitteilen. Dies gilt auch, wenn Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, beispielsweise eine geringfügige oder kurzfristige Tätigkeit. Die L-Bank prüft dann, ob Ihnen durch die Änderung zusätzliches Elterngeld zusteht oder ob Sie Elterngeld zurückzahlen müssen.

Antrag auf Elterngeld: https://www.service-bw.de/prozessstart/-/prozessstart/m6000081.p411.new/re_1807_r_Eschelbronn/ags_08226020/le_1224
Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, erhalten Sie eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Unterlagenliste. Darin finden Sie alle Unterlagen, die Sie Ihrem unterschriebenen Onlineantrag beifügen müssen. Sie können im Prozess aktuell noch keine Dateien hochladen.

Fristen

Beantragen Sie das Elterngeld rechtzeitig. Rückwirkend können Sie es nur für maximal drei Lebensmonate erhalten.

Entscheidend ist das Eingangsdatum bei der Elterngeldstelle.

Sonstiges

Bei der für das Elterngeld maßgeblichen Einkommensberechnung zieht die L-Bank pauschale Beträge für Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie für Sozialabgaben ab.

Bei der Bestimmung der letzten 12 für die Einkommensberechnung maßgeblichen Kalendermonate berücksichtigt die L-Bank folgende Monate nicht:

  • Monate, in denen Sie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld erhalten haben,   
  • Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Ihr Einkommen gesunken ist oder   
  • Monate, in denen Sie Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben.

Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate herangezogen.

Wenn Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe beziehungsweise Kinderzuschlag beziehen, rechnet die L-Bank das Elterngeld auf diese Leistungen in der Regel an. Waren Sie vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig, erhalten Sie einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei.

Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass es in einem ersten Schritt Ihren steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet wird, um Ihren Steuersatz zu ermitteln. Im zweiten Schritt wird dieser ermittelte Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte ohne das Elterngeld verwendet.

Für angenommene Kinder und für Kinder, die Sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben, erhalten Sie Elterngeld von dem Zeitpunkt an, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Nach dem 8.Geburtstag des Kindes können Sie in diesen Fällen kein Elterngeld mehr erhalten.

Kontakt & Adresse
Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank
Karlsruhe · Innenstadt-Ost
Ansprechperson
Ansprechperson
L-Bank - Familienförderung
Finanzielle Hilfen
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen

Höhe:

  • für das erste Kind 4.008 Euro
  • für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 Euro.

Das Finanzamt zieht ihn vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs ab, er bleibt damit steuerfrei.

Wenn Sie Steuerklasse II haben, ist der Entlastungsbetrag bereits in die Lohnsteuer während des Jahres einberechnet und hat sie gemindert.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Sie sind alleinerziehend. Es leben keine anderen erwachsenen Personen in Ihrem Haushalt, die sich an der Haushaltsführung beteiligen.
  • Mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, gehört zu Ihrem Haushalt und ist bei Ihnen gemeldet.
  • Sie wohnen in Deutschland oder haben hier Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Sie müssen Ihre Steuerklasse II ändern lassen, wenn Sie die Voraussetzungen im laufenden Jahr nicht mehr erfüllen.

Nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht zu, weil in diesen Fällen andere erwachsene Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen, in Ihrem Haushalt wohnen.

Verfahrensablauf

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet.

Wenn Sie bisher in einer anderen Steuerklasse eingruppiert waren und nun während des Jahres die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen, müssen Sie eine Steuerklassenänderung beantragen.

Verwenden Sie dafür den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und füllen Sie auch die "Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag" aus und geben Sie ihn bei der zuständigen Stelle ab.

Der Freibetrag wird dann bei Ihren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) berücksichtigt.

Haben Sie nicht die Lohnsteuerklasse II, können Sie den Antrag auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch erst in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind stellen.

Erforderliche Unterlagen
  • bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde
  • Nachweise über die Erstausbildung von volljährigen Kindern
Sonstiges

Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Familien in besonderen Lebenslagen
Erziehungsbeistand - Unterstützung durch Betreuungshelfer

Ein Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer können Kindern und Jugendlichen im Alltag, im Umgang mit Ihnen als Eltern und bei sozialen Problemen helfen. Mögliche Hilfen sind:

  • Gespräche über Probleme, Ängste und Verhalten
  • Hilfe bei der Aufarbeitung von belastenden Erfahrungen
  • Unterstützung bei der Problemlösung mit der Familie, Freunden, Lehrkräften oder anderen Personen
  • Unterstützung bei Behördengängen
  • bei älteren Jugendlichen: Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche, Hilfe bei der Loslösung von den Eltern
  • Hilfe zur Verselbständigung

Hinweis: Im Unterschied zur "sozialpädagogischen Familienhilfe" konzentriert ein Erziehungsbeistand seine Hilfe weitgehend auf das betreffende Kind oder den jungen Menschen. Er bezieht, wenn möglich, das soziale Umfeld mit ein.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Kinder und Jugendliche benötigen Unterstützung bei Entwicklungsproblemen.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt und schildern Sie die Probleme mit Ihrem Kind bzw. dem Jugendlichen . Das Jugendamt beurteilt den Fall und entscheidet, ob ein Erziehungsbeistand für Ihr Kind geeignet ist. Es hilft Ihnen bei der Beantragung und berät Sie auch über andere Hilfemöglichkeiten.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin sind der Ablauf, die Ziele und die Dauer der Hilfe festlegt.

Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Gesprächen den Fortschritt der Hilfe und ob Änderungen sinnvoll wären.

Hinweis: Üblicherweise erhalten Sie einen Erziehungsbeistand nur auf eigenen Wunsch. Bei straffälligen Jugendlichen kann das Gericht diesen als Teil der Strafe vorschreiben.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Kontakt & Adresse
Beratung
Erziehungsberatung in Anspruch nehmen

Bei häufigen Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihren Kindern können Sie eine Erziehungsberatung in Anspruch nehmen.

Sie soll helfen,

  • zwischen Ihnen und Ihren Kindern wieder eine Gesprächsbasis zu schaffen,
  • Konflikte in der Erziehung zu lösen und
  • weitere schwerwiegende Probleme zu verhindern.
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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Sie haben das Gefühl, mit Ihren Kindern nicht mehr zurechtzukommen.

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der zuständigen Stelle. Wenn möglich, stimmen Sie ihn mit Ihrem Kind ab und bringen Sie es zum Termin mit. Sie können aber auch alleine kommen.

In diesem Gespräch wird das weitere Vorgehen besprochen.

Kommen die Fachkräfte zur Ansicht, dass zusätzliche Hilfsmaßnahmen nötig sind, können Sie diese beim zuständigen Jugendamt beantragen. Zusätzliche Maßnahmen können beispielsweise sein:

  • Erziehungsbeistand
  • Erziehung in einer Tagesgruppe
  • Sozialpädagogische Familienhilfe
Erforderliche Unterlagen

Für die Erziehungsberatung sind in der Regel keine Unterlagen nötig. Werden bei der Beratung weitere Hilfsmaßnahmen beschlossen, informiert Sie die zuständige Stelle über erforderliche Unterlagen und Nachweise.

Sonstiges

Erziehungsberatung leisten auch die Erziehungsberatungsstellen.

Kontakt & Adresse
Sonstiges
Fahrausweise für Schüler
Deutschlandticket JugendBW - Für Schülerinnen und Schüler mit Wohn- und Schulort im naldo. Ausgabe im Abonnement als Handyticket oder Chipkarte.
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Kontakt & Adresse
Beratung
Familie am Start

Information & Beratung für werdende Mütter und Väter mit Kindern bis zu 3 Jahren

Im Landkreis Sigmaringen gibt es vielfältige Angebote und Leistungen für Eltern und Familien mit Babies und Kleinkindern.

Familie am Start hat viele Informationen zusammengetragen und gibt sie gerne an Sie weiter. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen geeignete Angebote und Hilfen.

Unser Angebot ist kostenlos und vertraulich und unabhängig von Religion und Herkunft.

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Betreuung
Ferienbetreuung
Für berufstätige Eltern aus Sigmaringen bieten wir eine verlässliche Betreuung in den Ferienzeiten an. Dabei gibt es Bastelaktionen, Werkarbeiten, Spiele, Sportangebote und vieles mehr. Die Ferienbetreuung findet in den Räumlichkeiten der Bilharzschule statt.
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Kontakt & Adresse
Betreuung
Ferienprogramm
Infos rund um das Sigmaringer Ferienprogramm. Es stehen hierbei viele abwechslungsreiche Angebote für jedes Alter zur Auswahl.
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Kontakt & Adresse
Finanzielle Hilfen
Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung

Höhe:

  • 1.320 Euro, wenn Sie alleine eine Einkommensteuererklärung abgeben
  • 2.640 Euro, wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammen eine Einkommensteuererklärung abgeben

Das Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag höher ist als der Anspruch auf Kindergeld. Teil dieses Freibetrages ist der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung.

Hinweis: Der Freibetrag wird jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Leben die Eltern getrennt und hat ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil, kann dieser auf Antrag den hälftigen Freibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres, wird der Freibetrag gezwölftelt und anteilig berücksichtigt.

Ein Eintrag in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und damit die Berücksichtigung bei Ihrer monatlichen Lohnabrechnung erfolgt nur unter denselben Voraussetzungen wie beim Kinderfreibetrag.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Als Kinder werden berücksichtigt:

  • im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder),
  • Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben
  • Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,

bis sie 18 Jahre alt werden.

Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Eine Übertragung des hälftigen Freibetrages des anderen Elternteiles auf Sie ist möglich, wenn

  • das Kind minderjährig ist,
  • Sie getrennt leben und das Kind nur bei Ihnen gemeldet ist,
  • Sie die Übertragung auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragen und
  • der andere Elternteil nicht widerspricht. Der Widerspruch des anderen Elternteils ist nur möglich, wenn auch er das Kind betreut oder Kosten für die Betreuung übernimmt.
Verfahrensablauf

Sie müssen keinen Antrag stellen.

Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer von selbst.

Übertragung:

Dies müssen Sie auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragen.

Können Sie einen Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal während des laufenden Kalenderjahres bilden lassen, weil Sie kein Kindergeld ausgezahlt bekommen, müssen Sie ihn beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Das Finanzamt kann Ihnen auch sagen, ob sich die Eintragung in Ihrem Fall lohnt.

  • Beantragen Sie erstmals beim Finanzamt einen Freibetrag für das Kalenderjahr 2020 oder möchten Sie einen im Verhältnis zum Kalenderjahr 2019 erhöhten Freibetrag berücksichtigen lassen, verwenden Sie den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ mit Anlagen.
  • Wenn Sie für 2020 höchstens den Freibetrag beantragen, der schon für das Kalenderjahr 2019 ermittelt wurde, verwenden Sie nur den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" ohne Anlagen.
  • Die Freibeträge können Sie für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahre beantragen.
Erforderliche Unterlagen
  • Angaben zu den Kindern in der Steuererklärung („Anlage Kind“)
  • eventuell Nachweise über die Erstausbildung von volljährigen Kindern
Fristen

Anträge auf Bildung eines Steuerfreibetrags oder eines höheren Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal müssen Sie bis spätestens 30. November des Jahres stellen.

Sonstiges

Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Beratung
Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wahrnehmen

In Deutschland müssen Sie Ihr Kind elfmal ärztlich untersuchen lassen.

U1: direkt nach der Entbindung

U2: 3. bis 10. Lebenstag

U3: 4. bis 5. Lebenswoche

U4: 3. bis 4. Lebensmonat

U5: 6. bis 7. Lebensmonat

U6: mit 1 Jahr (10. bis 12. Lebensmonat)

U7: mit 2 Jahren (21. bis 24. Lebensmonat)

U7a: mit 3 Jahren (34. bis 36. Lebensmonat)

U8: mit 4 Jahren (46. bis 48. Lebensmonat)

U9: mit 5 Jahren (60. bis 64. Lebensmonat)

J1: zwischen 13 und 14 Jahren

Die Teilnahmepflicht an den Untersuchungen besteht unabhängig davon, wie Eltern und Kind versichert sind. Sie ist im Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt.

Ziel der Untersuchungen ist die Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen, die eine normale körperliche, seelische oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Therapien oder Förderungen können so rechtzeitig eingeleitet werden.

Inhalt der Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) sind zudem Themen wie Pubertät, Sexualität, Empfängnisverhütung, schulische Entwicklung und gesundheitsgefährdendes Verhalten (Alkohol, Rauchen, Drogen). Die Untersuchung bietet Jugendlichen die Möglichkeit, oft erstmalig ohne das Beisein der Eltern, Fragen zu gesundheitlichen und psychosozialen Themen beantwortet zu bekommen.

Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen finden auch eine Impfberatung und gegebenenfalls Impfungen statt.

Der Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) empfiehlt als individuelle Gesundheitsleistungen weitere Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (U10, U11, J2). Sie erhalten dafür ein separates Checkheft.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Sie und Ihr Kind leben in Deutschland.

Verfahrensablauf

Wenn Sie in einem Krankenhaus entbinden, führt das Krankenhaus die U1 und U2 automatisch durch.

Hinweis: Bei einer Hausgeburt, einer ambulanten Entbindung oder einem frühzeitigen Verlassen des Krankenhauses müssen Sie sich selbst um diese Untersuchungen kümmern. Ein Kinderarzt oder eine Kinderärztin führt diese Untersuchungen durch. Achten Sie auf die termingerechte Durchführung!

Die vorgesehenen Termine für die Untersuchungen sind im Kinderuntersuchungsheft vermerkt. Das gelbe Kinderuntersuchungsheft mit Teilnahmekarte erhalten Sie im Rahmen einer der ersten Untersuchungen im Krankenhaus oder von Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin. In dieses Heft werden alle Untersuchungsergebnisse eingetragen. Bewahren Sie das Kinderuntersuchungsheft sorgfältig auf und bringen Sie es zu jeder Untersuchung. Legen einen Nachweis über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen bei der Einschulungsuntersuchung vor.

Legen Sie für die Untersuchungen Ihre Krankenversichertenkarte oder einen Behandlungsausweis vor.

Achtung: Wenn Sie eine Untersuchung versäumt haben und die nächste reguläre Früherkennungsuntersuchung erst in einem Monat oder später erfolgen kann, müssen Sie sie nachholen.

Erforderliche Unterlagen
  • Versichertenkarte
  • Impfheft
  • gelbes Untersuchungsheft
  • Teilnahmekarte
Fristen

Die vorgesehenen Termine finden Sie im Kinderuntersuchungsheft .

Kontakt & Adresse
Recht
Führerschein - Begleitetes Fahren ab 17 Jahren beantragen

Möchten Sie schon vor dem 18. Geburtstag den Führerschein machen? Dann können Sie am "Begleiteten Fahren ab 17" teilnehmen.

Sie können die Fahrschulausbildung ein Jahr eher beginnen und erhalten nach erfolgreicher Fahrprüfung die Erlaubnis für die Klassen B und BE (PKW). Sie dürfen nur in Begleitung einer namentlich benannten Person Auto fahren. Die Begleitperson muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie soll den Jugendlichen vor Antritt und während der Fahrt Sicherheit beim Fahren geben und ihnen zur Seite stehen.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Sie

  • müssen mindestens 16,5 Jahre alt sein,
  • benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und
  • dürfen bis zum 18. Geburtstag nur gemeinsam mit einer in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitperson fahren.

Die Begleitperson

  • muss namentlich benannt sein,
  • muss über 30 Jahre alt sein,
  • muss seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein und
  • darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfungsbescheinigung mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister belastet sein.

Hinweis: Für die Begleitperson gilt die 0,5-Promille-Regelung sowie das Verbot berauschender Mittel.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Zusätzlich müssen Sie den "Antrag auf Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17" ausfüllen. Für jede Begleitperson benötigen Sie eine eigene "Anlage zum Antrag auf Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17".

Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie eine Prüfungsbescheinigung. Diese ist der Nachweis Ihrer Fahrberechtigung. Sie gilt nur im Inland. Nach Ihrem 18. Geburtstag können Sie die Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Stelle in einen Kartenführerschein umtauschen.

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein biometrisches Passfoto
  • Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre)
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe

Zusätzlich müssen Sie für jede Begleitperson das Formular "Anlage zum Antrag auf Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17" mit folgenden Unterlagen vorlegen:

  • Personalien und Unterschrift
  • Kopie des Personalausweises
  • Nachweis des Besitzes der Fahrerlaubnis (Kopie des Führerscheins)
Fristen
  • für das Ablegen der Prüfungen:
    • Theoretische Prüfung: frühestens drei Monate vor Ihrem 17. Geburtstag
    • Praktische Prüfung: frühestens einen Monat vor Ihrem 17. Geburtstag
  • für den Umtausch der Prüfbescheinigung in einen Kartenführerschein:
    • innerhalb von drei Monaten nach Ihrem 18. Geburtstag
Recht
Geburt in Krankenhäusern oder anderer Einrichtung melden

Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, bekommen? Dann meldet der Träger der Einrichtung die Geburt direkt beim Standesamt.

Hinweis: Die Eltern und andere Personen, die bei der Geburt dabei waren oder von der Geburt wissen, haben auch das Recht, die Geburt anzuzeigen. Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, geboren.

Verfahrensablauf

Sie müssen dem Krankenhaus die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlichen Unterlagen aushändigen.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, soweit die Namen des Kindes bereits feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.

Erforderliche Unterlagen
  • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
  • wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
    • Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
  • wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich
    • Geburtsurkunde der Mutter
  • wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: zusätzlich
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
    • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
    • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
    • bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde
    • bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug
  • bei ausländischen Eltern: zusätzlich
    • Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Fristen

innerhalb einer Woche nach der Geburt

Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.

Sonstiges

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister? Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.

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Recht
Geburt: Hausgeburt dem Standesamt melden

Haben Sie Ihr Kind zu Hause geboren, müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.

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Vorraussetzungen

Es fand eine Hausgeburt statt und Sie

  • sind die Mutter,
  • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt,
  • waren als Hebamme, Arzt oder Ärztin bei der Geburt anwesend oder
  • sind eine andere Person und wissen davon.
Verfahrensablauf

Sie müssen persönlich beim Standesamt des Geburtsortes erscheinen.

Die Geburt wird dort beurkundet.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, soweit die Namen des Kindes bereits feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.

Erforderliche Unterlagen
  • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
  • wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
    • Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
  • wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich
    • Geburtsurkunde der Mutter
  • wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: zusätzlich
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
    • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
    • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
    • bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde
    • bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug
  • bei ausländischen Eltern: zusätzlich
    • Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Fristen

innerhalb einer Woche nach der Geburt

Als Mutter müssen Sie die Geburt erst melden, wenn Sie dazu imstande sind.

Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.

Sonstiges

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister? Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.

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Recht
Geburt: Namen des Kindes dem Standesamt melden

Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.

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Vorraussetzungen

Sie haben für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:

Vornamen

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.

Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,

  • die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie z.B. Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder
  • die das Kindeswohl beeinträchtigen.

Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.

Nachname (Geburtsname)

Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) müssen Sie als Eltern Folgendes beachten:

  • Sie sind miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen. Das Kind erhält dann Ihren Ehenamen als Geburtsnamen.
  • Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen. Sie können dann entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
  • Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Das geht aber nur mit dessen Einwilligung.
  • Sie sind nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Dann können Sie entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Hinweis: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates.

Verfahrensablauf

Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter. Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.

Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Fristen

Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.

Sonstiges

Steht der Geburtsname des Kindes nach Ablauf eines Monats noch nicht fest, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen. Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.

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Recht
Geburtsurkunde beantragen

Sie benötigen eine Geburtsurkunde beispielsweise für eine Eheschließung, Ausstellung eines Personalausweises beziehungsweise Kinderreisepasses, Versicherung oder Bank? Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes. Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.

Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:

  • Vornamen, Geburtsname und Geschlecht des Kindes
  • Tag und Ort der Geburt
  • Vor- und Familiennamen der Eltern
  • rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, wenn sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt

Hinweis: Folgende Angaben werden auf Ihren Wunsch hin nicht aufgenommen:

  • Geschlecht
  • Vor- und Familiennamen der Eltern
  • Religionszugehörigkeit

Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

Neben der Geburtsurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Dieser ist eine Kopie des beim Standesamt geführten Geburtsregistereintrags beziehungsweise bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon. Er enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung. Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde.

Internationale Geburtsurkunde

Eine Internationale Geburtsurkunde ist eine mehrsprachige Geburtsurkunde. Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angehören. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:

  • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
  • Eheleute und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
  • Vorfahren und Abkömmlinge (zum Beispiel Kinder, Enkelkinder)
  • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
  • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Verfahrensablauf

Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt des Geburtsortes beantragen und die Gebühr sofort bezahlen.

Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch per Fax, Mail oder telefonisch bestellen können. In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,

  • ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
  • wie Sie Gebühren bezahlen können (zum Beispiel durch Überweisung oder in bar bei Abholung).

Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.

Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen Dann sind zusätzlich eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes, eine Vollmacht sowie der Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters vorzulegen.

Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.

Erforderliche Unterlagen
  • bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass bei Vertretung: möglicherweise Nachweis des berechtigten Interesses (bei Geschwistern)
    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
    • Ausweis der bevollmächtigten Person
  • möglicherweise Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
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Finanzielle Hilfen
Halb- oder Vollwaisenrente beantragen
  • Kinder, bei denen ein oder beide Elternteile verstorben sind, können Waisenrente erhalten.
  • Der verstorbene Elternteil muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
  • Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte oder die bereits bezogen wurde.
  • Zur Halb- und Vollwaisenrente wird ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils richtet.
  • Bei Anspruch auf mehrere Waisenrenten wird nur die Höchste gezahlt.
  • Antrag kann online, schriftlich oder persönlich gestellt werden.
  • Erhielt der verstorbene Elternteil bereits eine eigene Rente, beginnt die Waisenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.
  • Erhielt der verstorbene Elternteil noch keine eigene Rente, beginnt die Waisenrente bereits mit dem Todestag.
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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Hinterbliebene Kinder erhalten eine Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Dazu zählen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
  • Ersatzzeiten,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten,
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen.

Anspruch auf Waisenrente haben:

  • leibliche oder adoptierte Kinder des/der Verstorbenen,
  • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen waren und
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm/ihr überwiegend unterhalten wurden,
  • wenn sie:
  • noch nicht 18 Jahre alt sind oder
  • noch nicht 27 Jahre alt sind und:
    • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung von wöchentlich mehr als 20 Stunden befinden,
    • einen Freiwilligendienst leisten oder
    • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können.
  • Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.
  • Über das 27. Lebensjahr hinaus kann ein verlängerter Waisenrentenanspruch entstehen, zum Beispiel durch die vorherige Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes in der Probezeit.
Verfahrensablauf

Die Waisenrente können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen:

Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie das Antrags- und Anlageformular zur Waisenrente auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunter. Füllen Sie diese vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen entweder:
    • per Post an Ihren Rentenversicherungsträger senden oder
    • in einer der örtlichen Beratungsstellen abgeben.

Antragstellung per Online-Verfahren:

  • Gehen Sie auf das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung. Melden Sie sich dort mit Ihrer Signaturkarte, Ihrem Personalausweis (bei aktiviertem elektronischem Identitätsnachweis) oder Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel an.
  • Füllen Sie das Formular aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab.

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zur Antragstellung zusammen und vereinbaren Sie einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
  • Im Beratungsgespräch wird Ihr Rentenantrag in der Regel gleich elektronisch aufgenommen und online weitergeleitet.

Hinweis: Ihr Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihr Rentenversicherungsträger ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.

Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
  • bei Antrag auf Waisenrente für eine volljährige Waise:
    • Nachweis über die Schul- oder Berufsausbildung oder
    • Nachweis über die Ableistung eines Freiwilligendienstes.
  • bei Antragstellung durch andere Personen:
    • Vollmacht oder
    • Beschluss des Gerichts.
Fristen

Rückwirkende Zahlung der Waisenrente: bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat

Sonstiges

Liegt ein Unfallversicherungsfall vor, z.B. ein Arbeitsunfall, kann auch eine Waisenrente aus der Unfallversicherung gezahlt werden.

Hier bestehen andere Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen.

Kontakt & Adresse
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Hauptsitz Karlsruhe
Karlsruhe · Südweststadt

Online beantragen

Beratung
Hebammensprechstunde

Sprechzeiten persönlich und telefonisch:

dienstags 09:00-12:00 Uhr

Tel.: 0171 5517355


Nur telefonisch:

donnerstags 09:30-11:30 Uhr

Tel.: 0174 3758348



Wir nehmen uns Zeit für Sie in allen Belangen wie:

  • Fragen während der Schwangerschaft
  • Ängste und Sorgen rund um die Geburt
  • Anschlussberatung nach der Wochenbettbetreuung
  • Gewichtskontrolle
  • Stillberatung
  • Pflege Ihres Kindes
  • Fragen zur Ernährung
  • Schlaf-/Wachrhythmus
  • Unruhephasen Ihres Kindes
  • Tipps für die Erziehung
  • etc.



Herzlich willkommen sind

  • Schwangere und werdende Väter
  • Mütter & Väter
  • Pflege- und Adoptiveltern
  • Betreuungspersonen wie Großeltern, Tagespflegepersonen, ErzieherInnen, etc
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Kontakt & Adresse
Finanzielle Hilfen
Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.

Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft). Er beträgt für
    • Alleinstehende/Alleinerziehende: EUR 432,00
    • Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft: jeweils EUR 389,00
    • Kind unter 6 Jahren: EUR 250
    • Kind im Alter von 6 bis unter 14 Jahren: EUR 308,00
    • Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren: EUR 328,00
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
  • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Kindergeld

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.

Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.

Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig.

Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

Erwerbsunfähig sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder längerfristig Erkrankte.

Verfahrensablauf

Sie müssen Hilfe zum Lebensunterhalt schriftlich beantragen. Am besten gehen Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.

Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle können Sie den Antrag auch online stellen.

Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisungen auch das Konto eines Dritten angeben.

Achtung: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie tragen, es sei denn, Sie weisen nach, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.

Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass
  • Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparguthaben
  • Nachweise über die Ausgaben wie z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.

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Finanzielle Hilfen
Kinderbetreuungskosten - steuerliche Förderung beantragen

Höhe:

2/3 der Ausgaben , höchstens 4.000 Euro je Kind und Jahr.

Art:

Die anzuerkennenden Ausgaben mindern Ihre Einkünfte in Ihrem Einkommensteuerbescheid.

Liegen Voraussetzungen nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, sind nur 2/3 der in diesem Teil des Kalenderjahres angefallenen Kosten förderfähig, maximal 4.000 Euro.

Beispiel: Das Kind wird im Juli des Kalenderjahres 14 Jahre alt. Dann erkennt die zuständige Stelle nur die Kosten an, die von Januar bis Juli entstanden sind.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Das Kind lebt in Ihrer Wohnung oder ist mit Ihrer Einwilligung vorübergehend auswärts untergebracht, z.B. in einem Internat. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Kind bei Ihnen oder dem anderen Elternteil gemeldet ist.
  • Es ist nicht älter als 13 Jahre oder wenn es sich wegen einer zuvor eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann, nicht älter als 24 Jahre.
  • Es wird betreut
    • von einer Tagesmutter, Wochenmutter oder Ganztagspflegestelle, Kinderpfleger oder -schwestern oder Erzieher,
    • von einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Kinderhort, einer Kinderkrippe oder in einem Kinderheim,
    • von einer von Ihnen beschäftigten Haushaltshilfe oder
    • bei der Erledigung der Hausaufgaben.
  • Ihnen entstehen Ausgaben durch
    • Sachleistungen, vor allem für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson im Haushalt, oder
    • die Bezahlung. Dies gilt auch für Erstattungen an die Betreuungsperson, z.B. deren Fahrtkosten, wenn die Leistungen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.

Nicht geltend machen können Sie Ausgaben für

  • Unterricht wie z.B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht,
  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten wie z.B. Computerkurse oder Musikunterricht,
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen wie z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht,
  • die Verpflegung oder Fahrtkosten des Kindes.

Hinweis: Schulgeld können Sie unter anderen Voraussetzungen im Rahmen eines eigenen Höchstbetrages ebenfalls steuerlich geltend machen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Förderung in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind beantragen.

Die Einkommensteuererklärung übermitteln Sie am besten elektronisch an das Finanzamt.

Achtung: Sie müssen Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben, wenn Sie folgende Einkünfte erzielen oder daran beteiligt sind:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder
  • Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft

Dies gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung für die Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung), die Bilanz und die gesamte Einkommensteuererklärung.

Formulare bekommen Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet. Häufig benötigte Formulare stellen Ihnen auch die Verwaltungen der Städte und Gemeinden zur Verfügung.

Hinweis: Steuererklärungen per E-Mail nimmt das Finanzamt nicht an. Sie müssen Ihre Steuererklärung eigenhändig unterschreiben, um sie fristgerecht abzugeben.

Sie erhalten einen schriftlichen Einkommensteuerbescheid per Post.

Erforderliche Unterlagen
  • Rechnung

Als Rechnung gelten auch:

  • der Arbeitsvertrag bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob
  • der Gebührenbescheid, z.B. über die zu zahlenden Kindergartengebühren
  • eine Quittung, etwa über Nebenkosten zur Betreuung
  • bei Au-pair-Verhältnissen der Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, welcher Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt
Fristen
  • Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind: 31. Juli des Folgejahres
  • Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind: im Laufe der auf das zu veranlagende Steuerjahr folgenden vier Jahre
Sonstiges

Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Haushalt, steht der Höchstbetrag dem Elternteil zu, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Der andere Elternteil hat keinen Anspruch auf Förderung von Kinderbetreuungskosten, weil das Kind nicht zu seinem Haushalt gehört.

Gehört das Kind zum Haushalt beider Elternteile, kommt es zu einer Halbteilung des Höchstbetrags, das heißt, jedem Elternteil steht ein Höchstbetrag von 2.000 Euro zu, es sei denn, sie beantragen übereinstimmend eine andere Aufteilung des Höchstbetrags.

Recht
Kinderfreibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal
  • Während des Kalenderjahres erhalten Sie als Eltern monatlich Kindergeld.
  • Bei der Berechnung der Jahreseinkommensteuer prüft das Finanzamt, ob statt des Kindesgeldes die Freibeträge für Kinder günstiger für Sie sind. Freibeträge für Kinder sind der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Diese Freibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer während des Jahres nicht berücksichtigt. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet.

Eltern sind wegen der Erziehung, Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder mit mehr Herausforderungen konfrontiert als Kinderlose. Sie werden entweder durch Kindergeld oder durch Freibeträge steuerlich entlastet.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Sie

  • sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und
  • haben ein bei Ihnen zu berücksichtigendes Kind.
Verfahrensablauf

Kinder unter 18 Jahren werden automatisch bei den Steuerklassen I bis IV als ELStAM berücksichtigt, wenn sie in Ihrer Wohnung gemeldet sind.

Soll bei der Geburt eines Kindes, das nicht bei Ihnen gemeldet ist, ein Kinderfreibetrag bei den ELStAM gebildet werden, müssen Sie dies einmalig beantragen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" und die „Anlage Kind“.

Für Kalenderjahre, in denen Kinder über 18 Jahre alt sind, erhalten Sie nur auf Antrag und wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Kinderfreibeträge als ELStAM gebildet. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" und die „Anlage Kind“.

Erforderliche Unterlagen
  • Bei erstmaligem Antrag nach Geburt des Kindes: Geburtsurkunde des Kindes
  • Bei Antrag für ein über 18 Jahre altes Kind: Nachweise zur Erstausbildung
Fristen

Den Antrag für das laufende Kalenderjahr müssen Sie bis zum 30. November stellen.

Sonstiges

Ausführliche Informationen erhalten Sie in Ihrem Finanzamt.

Finanzielle Hilfen
Kindergeld beantragen

Monatliche Höhe::

  • für die ersten beiden Kinder jeweils EUR 219,00
  • für das dritte Kind EUR 225,00
  • für jedes weitere Kind EUR 250,00.

Die Zahlung ist nicht von Ihrem Einkommen abhängig.

Dauer:

Ab der Geburt bis zum 18. Geburtstag.
Unter bestimmten Voraussetzungen auch danach, maximal aber bis zum 25. Geburtstag.

Achtung:

Rückwirkend erhalten Sie es höchstens für die letzten sechs Monate nach Antragseingang.

Mehr
Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Sie selbst:

  • Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden steuerlich so veranlagt. Dies gilt auch für Staatangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz. Ein Wohnsitz in Deutschland ist nicht zwingend erforderlich
  • Sie sind nicht Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz, haben aber eine gültige Niederlassungserlaubnis oder einen bestimmten anderen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Sie sind rechtskräftig anerkannter Flüchtling oder asylberechtigt.

Wenn Ihr Kind...

  • zwischen 18 bis 21 Jahren alt ist:
    • Ihr Kind ist nach seinem Schulabschluss nicht erwerbstätig und
    • arbeitsuchend gemeldet.
  • zwischen 18 und 25 Jahre alt ist:
    • Ihr Kind befindet sich in einer Ausbildung (Schule/Beruf/Studium),
    • Ihr Kind befindet sich in einer maximal vier Monate dauernden Übergangszeit, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst,
    • Ihr Kind kann seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat,
    • Ihr Kind sucht einen Ausbildungsplatz oder absolviert einen anerkannten Freiwilligendienst oder
    • Ihr Kind hat eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, befindet sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung und arbeitet weniger als 20 Wochenstunden.
  • eine Behinderung hat:
    Wenn Ihr Kind sich nicht alleine finanziell versorgen kann, erhalten Sie Kindergeld auch nach dem 25. Geburtstag.
    Die Behinderung muss aber schon vor dessen 25. Geburtstag eingetreten und ursächlich dafür sein, dass sich Ihr Kind nicht alleine finanziell versorgen kann.

Darüber hinaus:

  • Ihr Kind muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem anderen EU- beziehungsweise EWR-Staat oder der Schweiz haben.
  • Eventuell haben Sie auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind zwar in einem ausländischen Haushalt in der EU, der EWR oder der Schweiz lebt, beispielsweise Sie oder der andere Elternteil aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder so veranlagt werden.
Verfahrensablauf

Beantragen Sie das Kindergeld schriftlich oder online.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben.
Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt sie Ihnen das Kindergeld monatlich aus.

Änderungen müssen Sie der zuständigen Stelle sofort mitteilen, wenn sich das auf das Kindergeld auswirken könnte.

Beispiele:

  • Ihr Kind bricht eine Ausbildung ab.
  • Sie oder der andere Elternteil nehmen eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf.
Erforderliche Unterlagen
  • die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes oder der Kinder und
  • die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld beantragt

eventuell zusätzliche Unterlagen beispielsweise Geburtsurkunde, Nachweis der Schul-/Berufsausbildung des Kindes, Schwerbehindertenausweis

Sonstiges

Servicenummer der Familienkasse:

  • 0800 4 5555 30 (kostenfrei)
  • Aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig)
  • Montag – Freitag 8:00 -18:00 Uhr
Recht
Kinderreisepass - erstmalig für das Kind beantragen

Für Auslandsreisen benötigen Kinder ein Ausweisdokument. Dafür kommen bei deutschen Kindern verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Je nach Alter und Reiseziel sind das:

  • Kinderreisepass
  • Reisepass
  • Personalausweis als Passersatz

Achtung: Für manche Reiseziele ist ein Reisepass für das Kind vorgeschrieben. Das ist z.B. für Südostasien und für eine visafreie Einreisein die USA der Fall. In viele Länder können Kinder aber auch mit einem Kinderreisepass oder einem Personalausweis einreisen. Das gilt vor allem für die Staaten der Europäischen Union (EU). Reise- und Sicherheitshinweise für alle Länder finden Sie im Onlineangebot des Auswärtigen Amtes. Dort erfahren Sie unter "Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige", für welche Länder ein Reisepass erforderlich ist oder ein Personalausweis genügt.

Reisepässe für Kinder sind sechs Jahre gültig.

In folgenden Fällen ist ein Reisepass schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig:

  • Wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt. Das ist der Fall, wenn das Lichtbild stark veraltet ist, wie z.B. bei einem Babyfoto.
  • Wenn er verändert worden ist.
  • Wenn Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind. Ausnahmen sind hier die Angaben über den Wohnort.

Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Die Herstellung dauert höchstens 72 Stunden. Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-) Reisepasses ein Reisedokument für Ihr Kind benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Ihr Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Reisepass für Ihr Kind persönlich bei der Passbehörde des Hauptwohnsitzes des Kindes beantragen.

Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:

  • in Deutschland: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.

Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren müssen beide Elternteile den Antrag stellen, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen.

Das persönliche Erscheinen des Kindes ist immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Außerdem muss es unterschreiben, wenn es zum Zeitpunkt des Passantrages 10 Jahre oder älter ist. Es ist auch zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben.

Kindern ab 6 Jahren werden Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck seines linken und rechten Zeigefingers.

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe werden Fingerabdrücke ersatzweise abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus dauerhaft bestehenden, medizinischen Gründen unmöglich ist.

Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens schon einen Vordruck. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

Erforderliche Unterlagen
  • Geburtsurkunde oder Kinderreisepass oder Reisepass oder Personalausweis des Kindes
  • gegebenenfalls Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild des Kindes im Passformat 35 x 45 mm
    Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.
  • wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
    sollten nicht beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: zusätzlich
    • schriftliche, formlose Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
    • Personalausweis oder Reisepass des anderen Sorgeberechtigten
  • bei alleine Sorgeberechtigten: zusätzlich
    • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht,
      einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben)
  • bei Vormundschaft: zusätzlich Urkunde über die Bestellung zum Vormund

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen wie z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden erforderlich sein. Gleiches gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung nur ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft wie z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.

Fristen

keine

Sonstiges

Sie sind verpflichtet, den Verlust des Reisepasses für Ihr Kind schnellst möglich bei der Gemeinde anzuzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistung "Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen". Die dort beschriebenen Bedingungen gelten auch für Reisepässe für Kinder.

Betreuung
Kindertageseinrichtung - Kind für Aufnahme anmelden

In vielen Städten und Gemeinden können Sie Kindertageseinrichtungen aus einer Liste auswählen, die Sie kostenlos vom Jugendamt beziehungsweise der Gemeinde-/Stadtverwaltung erhalten.

Oft ist sie auch auf der Internetseite der Kommune abrufbar.

Kindertageseinrichtungen sind

  • Kinderkrippen,
  • Kindergärten und
  • Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen.

Ein Platz in einer Kindertageseinrichtung sollte nicht zu weit von der Wohnung oder dem Arbeitsplatz entfernt sein.

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Sichert euch euren Betreuungsplatz: Rechtzeitig vor Wunsch-Starttermin Kontakt mit der Einrichtung aufnehmen!

Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Ihr Kind muss vor der Aufnahme ärztlich untersucht werden und eine Impfberatung muss stattfinden.
  • Seit dem 1. März 2020: SIe müssen für Kinder ab einem Jahr nachweisen, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht.
Verfahrensablauf

Nehmen Sie Kontakt zur Leitung der gewünschten Einrichtung auf.

Fragen Sie nach den Öffnungszeiten, Mahlzeitenangebot und nach den erzieherischen Schwerpunkten.

Klären Sie vor Ort das genaue Anmeldeverfahren und die Anmeldefristen. Erkundigen Sie sich, ob Sie Ihr Kind für mehrere Einrichtungen anmelden können.

Von der Einrichtung, für die Sie sich entscheiden, oder dessen Träger erhalten Sie ein Formular für die ärztliche Untersuchung ausgehändigt.

Lassen Sie es von der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt ausfüllen.
Die ärztliche Bescheinigung sollte Ihnen bestätigen, dass gegen den Besuch der Einrichtung keine Bedenken bestehen.

Vor der Aufnahme in eine Einrichtung schließt der Träger mit Ihnen einen Betreuungsvertrag ab. Er enthält rechtliche Vereinbarungen, beispielsweise über die

  • tägliche Betreuungszeit,
  • Betreuungskosten und
  • Kündigungsfristen.

Hinweis: Bei Kindern mit Behinderung empfiehlt es sich, vor der Aufnahme mit der Einrichtung und seinem Träger Kontakt aufzunehmen, um eventuell erforderliche zusätzliche Unterstüzung zu klären.

Erforderliche Unterlagen
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und über die ärztliche Impfberatung
  • Nachweis über den Masernschutz: Impfausweis oder ärztliche Bestätigung

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Fristen

abhängig von der Einrichtung

Kontakt & Adresse
Stadt Sigmaringen
Sigmaringen · Kernstadt
Ansprechperson
Ansprechperson
Amt Familie und Bildung/Irene Letsch
Finanzielle Hilfen
Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung

Das Jugendamt kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Belastung Ihnen nicht zuzumuten ist.

Die Gebührenermäßigung und die Gebührenbefreiung hängen von der Höhe Ihres Einkommens ab. Sie ist für alle Arten von Kindertageseinrichtungen möglich, z.B. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort.

Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt das Jugendamt in der Regel nicht.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
  • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
  • Die Kindertageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.
Verfahrensablauf

Sie müssen die Ermäßigung beziehungsweise Befreiung der Gebühren bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Die verschiedenen Träger stellen unterschiedliche Formulare dafür zur Verfügung. Teilweise können Sie diese im Internet abrufen.

Erforderliche Unterlagen

Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle. Eine Auflistung finden Sie in der Regel auch auf dem Antragsformular.

Kontakt & Adresse
Finanzielle Hilfen
Kinderzuschlag beantragen

Höhe

Abhängig vom Einkommen, maximal 185 Euro.

Dauer

Sechs Monate. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Notfall-KiZ

Wenn Sie als Familie ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen Sie nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung. Wenn es bereits im März zu erheblichen Verdienstausfällen gekommen ist, kann es sich lohnen nach dem 1. April einen Antrag auf Notfall-KiZ zu stellen

Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen bis zum 30. September 2020 gelten.

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen, wenn dieses den Bedarf der gesamten Familie nicht oder nicht vollständig decken kann.

Als Einkommen gilt:

  • eigenes Einkommen Ihres Kindes/Ihrer Kinder, wie beispielsweise Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente zu 45 Prozent,
  • Einkommen der Eltern aus nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten, das ihren eigenen Bedarf (das ist ein jeweils nach Alter und Familienstand gesetzlich festgesetzter Betrag, zuzüglich eines Anteils an Kosten für Wohnung und Heizung) übersteigt, zu 50 Prozent,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld,
  • Eltern- oder Landeserziehungsgeld,
  • Renten aus der Sozialversicherung,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung so-wie
  • Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt).

Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr eigener Bedarf, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente bekommen.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Ihr Kind ist jünger als 25 Jahre.
  • Es ist nicht verheiratet oder in einer Partnerschaft.
  • Es lebt in Ihrem Haushalt.
  • Sie erhalten für Ihr Kind Kindergeld.
  • Sie verfügen
    • als Eltern gemeinsam über ein Bruttoeinkommen von mindestens EUR 900,00 im Monat (ohne Wohngeld und Kindergeld) oder
    • als alleinerziehende Person über mindestens EUR 600,00 im Monat.
  • Ihr Einkommen und Vermögen übersteigt einen bestimmten Betrag nicht. Dieser Betrag richtet sich nach Alter und Familienstand der Eltern und nach den Kosten für Ihre Wohnung und Heizung. Zum 1. Januar 2020 entfällt die Höchstgrenze. Sie können dann auch mit etwas höherem Einkommen einen Kinderzuschlag erhalten.
  • Durch Zahlung von Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld müssen Sie insgesamt ein höheres Gesamteinkommen erzielen, als wenn Ihr Bedarf stattdessen durch Arbeitslosengeld II gedeckt würde.
  • Falls zutreffend, müssen Sie sich bemüht haben, andere Unterhaltsansprüche geltend zu machen
Verfahrensablauf

Den Kinderzuschlag beantragen Sie schriftlich. Nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular. Sie können es persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Per Post erhalten Sie dann die Bewilligung oder die Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

Erforderliche Unterlagen
  • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für die letzten 6 Monate vor der Antragstellung
  • Erklärung zum Vermögen
Sonstiges

Anspruch auf Kinderzuschlag besteht ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich.

Finanzielle Hilfen
Kindesunterhalt beantragen (minderjährige Kinder)

Haben Sie minderjährige Kinder? Bei Trennung oder Scheidung sollten Sie sich als Eltern über die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder einigen.

Hinweis: Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das Gesetz legt nur den Maßstab für den Mindestunterhalt fest. Dieser richtet sich nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte geben weitere Orientierungshilfen ("Süddeutsche Leitlinien"). Die Höhe des Unterhalts ist unter anderem vom Alter des Kindes und von der finanziellen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig.

Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, das Amtsgericht oder einen Notar. Kommt es zu keiner Einigung, kann der betreuende Elternteil den Unterhaltsanspruch vor Gericht geltend machen.

Tipp: Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Kindesunterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises. Als betreuender Elternteil können Sie dort auch eine Beistandschaft für Ihr Kind zur Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche beantragen. Durch die Beistandschaft wird Ihre elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Vor einer eigenen gerichtlichen Geltendmachung sollten Sie sich immer von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Sie sind der sorgeberechtigte Elternteil sind, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.

Verfahrensablauf

Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt reicht den Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts bei der zuständigen Stelle ein. In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Zuständig ist

  • das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält oder
  • das Familiengericht, das mit dem laufenden Scheidungsverfahren befasst ist.

Hinweis: Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung gestellt.

Das Gericht stellt die Antragsschrift dem anderen Elternteil zu. Dieser erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Hinweis: Bis zur Grenze des Mindestunterhalts muss ein minderjähriges Kind seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten jedoch nicht nachweisen.

Das Familiengericht setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich am Einkommen der Eltern und an dem Alter des Kindes orientiert. Der unterhaltsberechtigte Elternteil erhält durch das Urteil einen Vollstreckungstitel.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über Einkommen und Vermögen

Sonstiges

Ändern sich die Verhältnisse, die in einem früheren Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel geführt haben, können Sie einem Abänderungsantrag stellen.

Familien in besonderen Lebenslagen
Landesfamilienpass beantragen

Mit dem Landesfamilienpass können Familien Staatliche Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg kostenlos beziehungsweise zu einem ermäßigten Eintrittspreis besuchen. Sie können dieses Angebot insgesamt 20-mal im Jahr nutzen.

Kostenlos sind zum Beispiel:

  • Schloss Heidelberg
  • Staatsgalerie Stuttgart
  • Archäologisches Landesmuseum Konstanz
  • Technoseum in Mannheim
  • Zentrum für Kunst und Medientechnologie in Karlsruhe (ZKM)

Die Wilhelma in Stuttgart und das Blühende Barock in Ludwigsburg können Sie mit den entsprechenden Gutscheinen zu einem ermäßigten Eintrittspreis besuchen. Die Ermäßigung gilt in der Wilhelma innerhalb der Hauptsaison vom 1. März bis 31. Oktober. Im Blühenden Barock können Sie die Ermäßigung während der ganzen Saison von Mitte März bis Anfang November nutzen. Die Gutscheine müssen Sie gemeinsam mit dem Landesfamilienpass beim Besuch der jeweiligen Einrichtung vorlegen.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Folgende Personengruppen mit ständigem Wohnsitz in Baden-Württemberg können den Familienpass nutzen:

  • Familien mit mindestens drei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Familien mit einem schwerbehinderten Kind (Grad der Behinderung von mindestens 50), für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht und mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die Hartz IV- beziehungsweise kinderzuschlagsberechtigt sind und die mit ein oder zwei Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht
  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben

Hinweis: Der Landesfamilienpass ist nicht vom Einkommen abhängig.

Verfahrensablauf

Sie können den Landesfamilienpass persönlich bei der Gemeinde Ihres Wohnorts beantragen. Mit der Ausstellung des Passes erhalten Sie auch die Gutscheinkarte für das laufende Kalenderjahr.

Hinweis: In einzelnen Gemeinden können Sie die Unterlagen auch elektronisch anfordern.

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Kindergeldberechtigungsnachweis (z.B. auf der Gehaltsbescheinigung)
  • bei Kindern mit Behinderungen: Schwerbehindertenausweis
  • bei Hartz IV- beziehungsweise Kinderzuschlagsbezug: Leistungsbescheid
  • bei Asylbewerbern: Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument
Familien in besonderen Lebenslagen
Landesprogramm STÄRKE - Informationen und Förderung erhalten

STÄRKE 2019 bietet:

  • Zusendung von Informationen anlässlich der Geburt eines Kindes,
  • Offene Treffs (auch mit Themen aus den Kursen für Familien mit Kindern bis zu einem Jahr),
  • Angebote für Familien in besonderen Lebenssituationen
    (Spezielle Familienbildungsangebote; Familienbildungsfreizeiten und -wochenenden)

Das Programm hat zum Ziel, die Beziehungs-, Erziehungs- und Alltagskompetenz von (werdenden) Eltern zu stärken. Dazu soll allen Familien ein Zugang zu Familienbildungs- und Begegnungsangeboten ermöglicht werden sowie auf ein bedarfsgerechtes und unter Beteiligung von Familien ausgestaltetes Familienbildungsangebot hingewirkt werden.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Gefördert werden Anbieter, die:

  • niedrigschwellige, bedarfsgerechte Angebote für alle Familien und (werdende) Eltern, wie zum Beispiel Offene Treffs durchführen,
  • spezielle Familienbildungsangebote für Familien oder (werdende) Eltern in besonderen Lebenssituationen anbieten,
  • die Durchführung spezieller Familienbildungsfreizeiten und -wochenenden für Familien und (werdende) Eltern in besonderen Lebenssituationen anbieten

Als besondere Lebenssituation zählen beispielsweise:

  • Einelternfamilien
  • frühe Elternschaft,
  • Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern,
  • Familien mit Gewalterfahrung,
  • Familien mit Krankheitserfahrung (dazu zählt auch Sucht) oder
  • Behinderung eines Familienmitglieds,
  • Mehrlingsfamilien,
  • Familien mit Migrationshintergrund,
  • Pflege- oder Adoptivfamilie,
  • Familien, die Trennung, Unfall oder Tod eines Familienmitglieds verarbeiten müssen

Die Jugendämter entscheiden je nach Bedarf vor Ort, für welche besonderen Lebenssituationen spezielle Elternbildungskurse angeboten werden.

Verfahrensablauf

Informationen zu STÄRKE erhalten Sie mit der Geburt Ihres Kindes automatisch von Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Nehmen Sie einen Säugling in dauernde Pflege oder zur Adoption auf, erhalten Sie die Informationen zu STÄRKE vom örtlichen Jugendamt.

Um an den kostenfreien bzw. ermäßigten Angeboten teilnehmen zu können, wenden Sie sich an die Anbieter von Familienbildungsangeboten und Offenen Treffs.

Erforderliche Unterlagen

keine

Finanzielle Hilfen
Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte beim Bundesversicherungsamt

Wenn Sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und als Arbeitnehmerin ein Kind erwarten oder es schon bekommen haben, können Sie Mutterschaftsgeld erhalten.

Höhe

Das Mutterschaftsgeld richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst vor dem Mutterschutz. Es beträgt höchstens 210 Euro.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Für die Zeit der Schutzfristen erhalten einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:

  • privat versicherte Arbeitnehmerinnen
  • familienversicherte Frauen (Miniobberinnen)

Höhe des Zuschusses

  • Ihr bisheriges kalendertägliches Nettoeinkommen abzüglich 13 Euro

Hinweis: Keinen Anspruch auf den Zuschuss haben Sie in folgenden Fällen:

  • Sie haben von sich aus gekündigt oder
  • das Arbeitsverhältnis endete vertragsgemäß, beispielsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Vergleich.
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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Sie sind zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung
    • über ein Familienmitglied familienversichert oder
    • privat krankenversichert

und

  • Sie haben bei Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis. Dazu zählt auch ein geringfügiges Arbeitsverhältnis bzw. ein Minijob oder
  • Sie sind in Heimarbeit geringfügig beschäftigt oder
  • Sie sind während der Schutzfristen von einem Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gewechselt oder
  • Ihr Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfirst nach der Entbindung nach einer Zulässigkeitserklärung durch das Regierungspräsidium gekündigt. Zulässigkeitserklärung heißt mit Zustimmung des Regierungspräsidiums, beispielsweise bei Betriebsstilllegung oder Existenzgefährdung des Betriebs.
  • Über das Vermögen Ihres Arbeitgebers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.

Hinweis: Als Beamtin müssen Sie sich an Ihren Dienstherrn wenden.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Mutterschaftsgeld schriftlich beantragen.

Die zuständige Stelle stellt Ihnen den "Antrag auf Mutterschaftsgeld" zum Download zur Verfügung. Dieser Antrag enthält auch den zum Ausfüllen durch Ihren Arbeitgeber bestimmten Vordruck "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung von Mutterschaftsgeld" mit Erläuterungen. Weitere Informationen finden Sie auf dem dazugehörenden Merkblatt". Sie können die Formulare auch telefonisch oder schriftlich anfordern.

Wenn Sie den Online-Antrag nicht nutzen, schicken Sie den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente an die zuständige Stelle zurück.

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen
  • Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag durch einen Arzt, eine Ärztin oder eine Hebamme
  • Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe
    Diese erhalten Sie nach der Entbindung vom Standesamt. Sie müssen diese nachträglich zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrags an das Bundesversicherungsamt schicken.
Fristen

Reichen Sie den Antrag und die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin möglichst vor der Entbindung ein.

Sonstiges

Sie sind verpflichtet, zu viel gezahltes Mutterschaftsgeld zurück zu zahlen.

Bildung
Schulbezirkswechsel beantragen

Die Grundschule können Sie nicht frei wählen.

In der Regel müssen Kinder die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk ihre Eltern

  • wohnen oder
  • sich gewöhnlich aufhalten.

Im Ausnahmefall kann Ihr Kind den Schulbezirk wechseln und eine andere Grundschule besuchen.

Hinweis: Für einen Wechsel an eine Grundschule im Verbund mit einer Gemeinschaftsschule oder an eine genehmigte Privatschule, die eine Grundschule führt, müssen Sie keinen Schulbezirkswechsel beantragen. Sie können Ihr Kind dort einfach anmelden. Zusätzlich müssen Sie der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Schule (Stamm-Grundschule) einen Nachweis über die Anmeldung an der Gemeinschaftsschule oder Privatschule vorlegen, den Sie von dieser Schule erhalten.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Es müssen wichtige Gründe in der Person des Kindes oder der Erziehungsberechtigten vorliegen. Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.

Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn Sie einen Wechsel beantragen, weil

  • der Besuch einer Ganztagesschule gewünscht wird,
  • der Besuch einer Ganztagesschule nicht gewünscht wird,
  • eine Hortbetreuung im Bezirk der gewünschten Schule (mit Nachweis) stattfinden soll,
  • eine Betreuung durch Verwandte oder Bekannte im Bezirk der gewünschten Schule stattfinden soll (Arbeitgeberbescheinigung mit Arbeitszeiten und Betreuungsnachweis muss vorgelegt werden),
  • Ihr Kind nach Umzug in einen anderen Schulbezirk an der bisherigen Schule bleiben soll, wenn die Restschulzeit an der Schule maximal ein Schuljahr beträgt.
Verfahrensablauf

Beantragen Sie den Wechsel schriftlich. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Stamm-Grundschule oder finden es auf der Homepage des für Sie zuständigen Staatlichen Schulamts.

Den ausgefüllten Antrag müssen Sie bei Ihrer Stamm-Grundschule abgeben.

Die Entscheidung über den beantragten Schulwechsel erhalten Sie schriftlich.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise, die den wichtigen Grund belegen.

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen anfordern.

Sonstiges

Eine Genehmigung des Schulbezirkswechsels ist keine Zusage über die Erstattung eventuell entstehender Schülerbeförderungskosten.

Kontakt & Adresse
Betreuung
Schule
In Sigmaringen werden täglich knapp 6.000 Schülerinnen und Schüler im Stadtgebiet unterrichtet. Modern ausgestattete Bildungseinrichtungen mit speziellen Ausbildungsschwerpunkten bilden die Basis für den hervorragenden Ruf der Stadt Sigmaringen als Schulstadt, in der die individuelle Ausbildung und Förderung der unterschiedlichen Begabungen junger Menschen im Mittelpunkt steht.
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Kontakt & Adresse
Stadt Sigmaringen
Sigmaringen · Kernstadt
Ansprechperson
Ansprechperson
Amt Familie und Bildung
Beratung
Schutzimpfungen

Die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) empfiehlt einmal im Jahr Schutzimpfungen und Maßnahmen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten. Bei Bedarf auch öfters im Jahr.

Nach einer Grundimmunisierung im Säuglings- oder Kleinkindalter müssen bei einzelnen Impfungen regelmäßig Auffrischimpfungen erfolgen, damit der notwendige Impfschutz erhalten bleibt.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Prüfung der individuellen Notwendigkeit jeder Impfung
  • geeigneter Gesundheitszustand der zu impfenden Person
Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an Ihren Hausarzt. Dieser klärt über die Impfung auf und impft.

Impfungen in bestimmten Lebensabschnitten:

  • Impfungen für Säuglinge, Kinder und Jugendliche: Die Impfungen, die für Säuglinge, Kinder und Jugendliche von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden, finden Sie in deren einmal jährlich erscheinenden Empfehlungen. Der Impfkalender für Säuglinge, Kinder und Jugendliche ist Teil dieser Empfehlungen und gibt einen schnellen Überblick über die jeweiligen Impfungen.
  • Impfungen für Berufstätige: Über Impfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, z.B. nach Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz / Biostoffverordnung / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und / oder zum Schutz Dritter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit informiert der Betriebsarzt.
  • Impfungen in der Schwangerschaft: Für Totimpfstoffe, wie z.B. Influenza, Tetanus, Diphterie, Pertussis, Hepatitis A und B, stellt eine Schwangerschaft keine Kontraindikation dar. Ausdrücklich angeraten wird Schwangeren eine Impfung gegen Influenza. Impfungen mit einem Lebendimpfstoff, wie z.B. gegen Röteln, Masern-Mumps-Röteln (MMR) oder Varizellen, sind in der Schwangerschaft grundsätzlich nicht durchzuführen.

Durchgeführte Impfungen werden in einen gelben Impfpass eingetragen. Den Impfpass erhalten Sie von Ihrem Hausarzt.

Haben Sie Ihren Impfpass verloren, erhalten Sie bei Ihrem Hausarzt einen neuen. Frühere Impfungen darf darin nur der Arzt eintragen, der Sie damals geimpft hat.

Hinweis: Krankenakten werden üblicherweise 10 Jahre aufbewahrt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kontakt & Adresse
Beratung
Schwangerschaftsberatungsstelle

Donum Vitae Regionalverband Hohenzollern e.V. ist eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle nach §§218 und 219. Wir beraten kostenlos Schwangere, Familien, Alleinerziehende, Paare, Väter und Angehörige rund um die Schwangerschaft oder im Schwangerschaftskonflikt sowie zu Pränataldiagnostik, bei unerfülltem Kinderwunsch und Sexualpädagogik.

Wir nehmen uns Zeit und beraten ergebnisoffen, d.h. wir unterstützen Sie bei der Suche nach passenden eigenen Entscheidungen. Gerne beraten wir Sie zu allen Themen beim Eintritt in die Familienphase, z.B. Mutterschutz, Elternzeit- und Elterngeldplanung. Unsere Beratung ist unabhängig von Nationalität, Religionszugehörigkeit oder sexueller Orientierung und wir unterliegen der Schweigepflicht.

Unsere Mitarbeiterinnen sind von Montag bis Freitag zwischen 9 Uhr und 12 Uhr persönlich zu erreichen (außer wir sind in einer Beratung), dann sprechen Sie bitte auf den AB und nennen Namen und Telefonnummer, unter der wir Sie anrufen dürfen.

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Recht
Sorgeerklärungen abgeben

Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Soll die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsamzustehen, müssen sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Dies muss öffentlich beurkundet werden. Die Sorgeerklärungen können die Eltern auch schon vor der Geburt des Kindes abgeben.

Hinweis: Der Vater kann einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung des Sorgerechts auf beide Eltern stellen. Das Familiengericht wird diesem Antrag entsprechen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Ist nur die Mutter sorgeberechtigt, muss sie dies zur Regelung einiger Angelegenheiten des täglichen Lebens, für die üblicherweise beide Elternteile sorgeberechtigt sind, mit einer Sorgerechtsbescheinigung nachweisen. Dies gilt beispielsweise, wenn sie einen Ausweis für das Kind beantragen will.

Mehr
Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
  • Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.
Verfahrensablauf

Sie müssen die Sorgeerklärung persönlich im Beisein einer Urkundsperson abgeben. Sie können sich nicht vertreten lassen.

Wenn Sie unter 18 Jahren sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen. Stimmen diese nicht zu, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die Sorgeerklärungen. Sie erhalten davon eine Kopie.

Erforderliche Unterlagen
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis
Sonstiges

Hinweis: Informieren Sie sich über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben. Sorgeerklärungen sind bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig. Nur das Familiengericht kann sie im Streitfall aufheben.

Tipp: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.

Kontakt & Adresse
Recht
Sorgerecht - Übertragung und Entzug beantragen

Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, besteht das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder fort. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.

Das Familiengericht kann auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf einen Elternteil übertragen.

Hinweis: Eine einvernehmliche Sorgerechtsübertragung ohne Beteiligung des Familiengerichts ist nicht möglich.

Mehr
Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Der andere Elternteil stimmt zu oder
  • die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil des Kindes entspricht am besten dem Wohl des Kindes.
  • Bei Entzug des Sorgerechts von Amts wegen:
    • Aufgrund konkreter Anhaltspunkte scheint eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls begründet und
    • die Eltern sind zur Abwendung dieser Gefahr nicht gewillt oder nicht in der Lage.
Verfahrensablauf

In einem Scheidungsverfahren entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Gericht auch über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungsverfahrens.

Auch ohne Scheidungsverfahren kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragen. Das ist möglich, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.

Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter (z.B. des Jugendamts oder dem Kind nahestehender Personen) eingeleitet.

Eltern können sich darüber einig sein, wem das Sorgerecht übertragen werden soll. Dann gibt das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts im Regelfall statt. Ein Kind über 14 Jahre kann dieser Einigung jedoch widersprechen.

Bei Uneinigkeit der Eltern prüft das Gericht, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Zunächst wird ein Anhörungstermin festgesetzt.

Die Eltern und das Kind und weitere Beteiligte werden (getrennt) angehört. Die Familienrichterin oder der Familienrichter verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes. Dazu kann das Gericht auch Sachverständige einbeziehen. Die Ergebnisse der Anhörung und gegebenenfalls die Empfehlung der sachverständigen Person fließen in die richterliche Entscheidung ein.

Hinweis: Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand bestellen. Dieser nimmt auch gegenüber den Eltern die Interessen des Kindes wahr.

Jugendliche ab 14 Jahren können gegen eine Entscheidung eigenständig Beschwerde einlegen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Fristen

keine

Familien in besonderen Lebenslagen
Sozialpädagogische Familienhilfe beantragen

Sozialpädagogische Familienhilfe findet unmittelbar in der Familie und in deren Wohnung statt. Die Familie bekommt Unterstützung in Alltagsfragen und in Form therapeutischer Aufarbeitung von Problemsituationen. Dafür kommt eine sozialpädagogische Fachkraft regelmäßig für mehrere Stunden pro Woche in die Familie.

Besonders geeignet ist die Sozialpädagogische Familienhilfe vor allem auch für Alleinerziehende, die mit der Bewältigung des familiären Alltags überfordert sind.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Die sozialpädagogische Familienhilfe ist geeignet, den Betroffenen zu helfen.
    Das ist vor allem der Fall, wenn Sie
    • Probleme mit der Organisation des Alltags haben,
    • Unterstützung beim Umgang mit Ämtern, Schulen, Ärztinnen und Ärzten benötigen oder
    • Schwierigkeiten in der Versorgung und Erziehung Ihrer Kinder auftreten.
  • Die Eltern sind bereit, an der Veränderung mitzuarbeiten und ihr Leben in gewissen Bereichen umzustellen.

Nicht geeignet ist die sozialpädagogische Familienhilfe bei schwerwiegenden Problemen wie Drogen- oder Alkoholsucht eines Familienmitglieds. In solchen Fällen ist es in aller Regel besser, das Kind zumindest zeitweise außerhalb der Familie unterzubringen.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Es beurteilt Ihren Fall und entscheidet, ob die sozialpädagogische Familienhilfe für Sie eine geeignete Maßnahme ist. Es hilft Ihnen bei der Beantragung und berät Sie auch über andere Hilfemöglichkeiten.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin wird festlegt, wie die sozialpädagogische Familienhilfe in Ihrem Fall gestaltet werden soll, damit alle Familienmitglieder davon profitieren.

Hinweis: Die sozialpädagogische Familienhilfe soll in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe sein. Sie soll die Probleme einer Familie auf lange Sicht lösen und ist daher meist für einen längeren Zeitraum ausgelegt. Die genaue Dauer im Einzelfall bestimmt das Jugendamt gemeinsam mit allen Beteiligten und legt sie im Hilfeplan fest.

Erforderliche Unterlagen

Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

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Sonstiges
Städtische Mietwohnungen
Die Stadt Sigmaringen verfügt über eine geringe Anzahl von Mietwohnungen im mittleren und niedrigen Preissegment. Ein allgemeines Wohnungsamt ist nicht vorhanden. Gerne bieten wir Ihnen eine Unterstützung und Beratung bei der Wohnungssuche an.
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Stadt Sigmaringen
Sigmaringen · Kernstadt
Ansprechperson
Ansprechperson
Fachbereich Zentrale Aufgaben Kämmerei, Liegenschaften, Öffentliche Einrichtungen, Steuern/ Veronika Stelz
Recht
Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind beantragen

Können Sie sich als Eltern nicht einigen, ist das Jugendamt Ihre erste Anlaufstelle. Es berät Sie oder vermittelt Sie an weitere Beratungsstellen. Erst wenn diese Bemühungen gescheitert sind, können Sie einen Antrag ans Gericht stellen..

Hinweis: Als umgangsberechtigte Person haben Sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

Sollte der Kontakt Umgang schädlich für das Kind sein, kann das Gericht das Umgangsrecht

  • vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder
  • ganz ausschließen.

Eine mildere Lösung wäre, dass Sie das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. Eine Vertretung der Jugendhilfe kann die Besuche begleiten.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Sie wünschen sich mehr Umgang oder andere Zeiten des Umgangs.
  • Eine Einigung mit dem betreuenden Elternteil ist nicht möglich, auch nicht mit Hilfe des Jugendamts.
Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Regelung des Umgangs bei Gericht schriftlich.

Das Gericht leitet Ihren Antrag dem anderen Elternteil und dem Jugendamt mit der Bitte um Stellungnahme zu.

Sobald diese vorliegen, erhalten Sie Kopien.

Den Antrag kann jede zum Umgang berechtigte Person stellen. Das sind in erster Linie die Eltern. Großeltern und Geschwister haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Andere enge Bezugspersonen können im Fall einer engen sozial-familiären Bindung auch ein Umgangsrecht haben.

Das Gericht wird anschließend auf eine einvernehmliche Lösung drängen. Möglicherweise unterbreitet es einen eigenen schriftlichen Vorschlag.
Kommt eine einvernehmliche Lösung zustande, beispielsweise durch die Vermittlung von Rechtsanwälten, protokolliert es sie und schickt Ihnen eine Kopie. Ansonsten werden Sie innerhalb eines Monats nach Ihrer Antragstellung zu einem Erörterungstermin geladen und müssen dort erscheinen.

Das Gericht muss im Verlauf des Verfahrens in der Regel auch das Kind anhören. Es kann für das Kind einen Verfahrensbeistand als "Anwalt oder Anwältin des Kindes" bestellen. Auch das Jugendamt ist beteiligt und nimmt am Termin teil.

Als Eltern können Sie im Termin Ihre Wünsche und Bedenken darlegen.

Sollte auch im Termin keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Gericht.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Beschreiben Sie in Ihrem Antrag möglichst genau, wie der Umgang geregelt sein soll, also etwa wann und wo Sie die Kinder abholen und wieder zurückgeben möchten.

Fristen

Keine

Sonstiges

Zum Wohl des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, das Umgangsrecht einvernehmlich zu regeln.

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Finanzielle Hilfen
Unterhaltsvorschuss beantragen

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.

Er beträgt ab dem 01.01.2020 monatlich

  • für Kinder unter sechs Jahren: EUR 165,00
  • für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren: EUR 220,00
  • für Kinder zwischen zwölf und achtzehn Jahren: EUR 293,00

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.

Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil
    • kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
    • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
    • ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
  • Das Kind
    • erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen,
    • lebt in Deutschland
    • bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
  • Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
    • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht wie beispielsweise ALG II oder
    • durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
    • der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB ) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
  • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.
Verfahrensablauf

Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.

Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.

Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • wenn vorhanden:
    • Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil
    • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • bei Kindern über zwölf Jahren: aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)
  • bei Kindern über 15 Jahren:
    • Schulbescheinigung
    • Einkommensnachweise, sofern vorhanden
Sonstiges

 

 

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Recht
Vaterschaft - Feststellung beantragen

Wenn ein Kind keinen (rechtlichen) Vater hat, können die Mutter, das Kind oder der biologische Vater die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen.

Wird die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Beschlusses ein Verwandtschaftsverhältnis. Daraus ergeben sich unter anderem

  • Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber dem Kind (und unter Umständen auch gegenüber der Mutter),
  • Erbansprüche des Kindes und
  • unter Umständen Folgen für die Staatsangehörigkeit des Kindes (z.B. wenn die Mutter Ausländerin und der Vater Deutscher ist).

Hinweis: Sie können Zweifel an einer im rechtlichen Sinne bereits bestehenden Vaterschaft haben. Dann haben Sie die Möglichkeit, gegen diese im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens vorzugehen. Der biologische Vater kann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters aber nur anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Die Vaterschaft muss ungeklärt sein, das heißt, es gibt keinen rechtlichen Vater.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft müssen Sie schriftlich beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einreichen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält.

Der Vaterschaftsnachweis wird normalerweise durch ein Abstammungsgutachten geführt. Anhand des Gutachtens stellt das Gericht fest, ob eine Vaterschaft besteht.

Hinweis: Bei ehelich geborenen Kindern gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes.
Wenn eine Witwe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod ihres Mannes ein Kind zur Welt bringt, gilt der verstorbene Ehemann als Vater des Kindes.
Vater im rechtlichen Sinn ist überdies, wer die Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkennt.

Erforderliche Unterlagen

Antragsschrift

Fristen

keine

Achtung: Es kann für einen Antrag auf Feststellung nötig sein, zuerst eine bestehende rechtliche Vaterschaft durch Anfechtung zu beseitigen. Wenn Sie die Anfechtungsfrist versäumen, blockiert das auch den Antrag auf Feststellung.

Recht
Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen

Sind Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Das Kind hat rechtlich noch keinen Vater.
  • Alle erforderlichen Zustimmungen liegen vor. Wenn Sie oder die Mutter jünger als 18 Jahre sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die der Mutter zustimmen.
  • Jeder Beteiligter und jede Beteiligte ist persönlich anwesend.
Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.

Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.

Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.

Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das der gesetzliche Vertreter (z.B. Vormund oder Pfleger). Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle fasst Ihre Erklärung und die Zustimmungen in einer öffentlichen Urkunde zusammen. Sie erhalten davon eine beglaubigte Kopie.

Nach der Beurkundung erhält das Standesamt des Geburtsortes des Kindes beglaubigte Kopien über

  • die Anerkennung der Vaterschaft und
  • die Zustimmungserklärung der Mutter.

Wenn Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt haben, wird Ihr Name in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Anerkennung nach der Geburt stellt das Standesamt am Geburtsort des Kindes eine neue Geburtsurkunde aus.

Erforderliche Unterlagen
  • für die Erklärung des Vaters:
    • Personalausweis oder Reisepass des Vaters
      • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
      • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • für die Zustimmung der Mutter:
    • Personalausweis oder Reisepass der Mutter
    • erfolgt die Zustimmung getrennt von der Anerkennung: beglaubigte Kopie der Anerkennungserklärung des Vaters
      • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
      • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • für weitere Zustimmungserklärungen (z.B. von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
    • Personalausweis oder Reisepass der zustimmenden Personen
    • beglaubigte Kopie der Erklärung, der zugestimmt wird
    • eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter

Hinweis: Manchmal benötigen Sie weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Fristen

Sie können die Vaterschaft jederzeit anerkennen, auch vor der Geburt des Kindes.

Sonstiges

Sie können die Anerkennung der Vaterschaft rückgängig machen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.

Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.

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Recht
Vormund bestellen

Regelmäßig begründet das Familiengericht eine Vormundschaft. Es ordnet die Vormundschaft an und bestellt den Vormund.

Es kann auch mehrere Vormünder und einen Gegenvormund bestellen. In bestimmten Situationen ist das zuständige Jugendamt gesetzlicher Amtsvormund. Wenn keine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist, kann das Familiengericht das Jugendamt zum Amtsvormund bestellen (bestellte Amtsvormundschaft). Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch einen Verein zum Vormund bestellen.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Das Familiengericht bestellt einen Vormund, wenn

  • Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge stehen
  • kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist
  • der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist.
Verfahrensablauf

Das Jugendamt oder das Standesamt informiert das Familiengericht, wenn eine Vormundschaft erforderlich ist. Dieses wählt die geeignete Person als Vormund aus. Nach dem Tod beider Eltern ermittelt es zunächst, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.

Ist kein Vormund benannt oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, sucht das Familiengericht nach anderen geeigneten Personen. Das Familiengericht berücksichtigt zunächst die Verwandtschaft des Kindes.

Im Verfahren hört das Gericht die Angehörigen und den nahen Bekanntenkreis der Familie an. Auch das Jugendamt und das Kind können sich äußern. Das Kind wird immer gehört, wenn es älter als 14 Jahre ist. Übernimmt ein Verein die Vormundschaft, muss dieser zunächst einwilligen.

Hinweis: Zu Beginn des Gerichtsverfahrens erhält das minderjährige Kind einen Verfahrensbeistand, wenn das zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Das Gericht bestellt den Vormund zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft. Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin beauftragt diesen und nimmt ihm das Versprechen ab. Der Vormund muss dafür persönlich erscheinen.

Die Bestellung einer Vereinsvormundschaft oder Amtsvormundschaft (des Jugendamtes) wird durch das Familiengericht schriftlich verfügt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Beratung
wellcome - praktische Hilfe nach der Geburt

Unser Angebot wellcome – Praktische Hilfe nach der Geburt richtet sich an alle, die im ersten Lebensjahr ihres Kindes praktische und unbürokratische Hilfe suchen. Soziale Herkunft und Einkommen spielen bei wellcome keine Rolle. Die Unterstützung ist unabhängig davon, ob es das erste Kind ist oder ob es bereits Geschwisterkinder gibt. wellcome entlastet alle Familien, die sich in dieser ersten Zeit Unterstützung wünschen.

Hilfe erhalten Sie bei wellcome durch Ehrenamtliche, die Sie im Alltag entlasten – so wie es sonst Familie, Freunde oder Nachbarn tun. Sie sorgen dafür, dass Sie mal wieder zur verdienten Ruhe kommen, sich dem Geschwisterkind widmen oder sich selbst mal eine kleine Auszeit gönnen können. Eine fachlich geschulte Teamkoordinatorin steht Ihnen und der Ehrenamtlichen dabei stets zur Seite.

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Finanzielle Hilfen
Wohnberechtigungsschein beantragen

Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.

Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Sie sind wohnungssuchend.
  • Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.

Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.

Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:

  • bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
  • bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
  • bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
  • Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
  • steuerfreie Einkünfte z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des SGB II usw.

Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.

Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:

  • beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
  • beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu 3000 € jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6000 € jährlich

zu berücksichtigen.

Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.

Verfahrensablauf

Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen.

Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:

  • Personalausweis
  • Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
    • Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
    • letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
    • bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung
Fristen

Keine

Kontakt & Adresse
Finanzielle Hilfen
Wohngeld beantragen

Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen.

Höhe:

abhängig vom Einzelfall
Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.

Dauer:

in der Regel für 12 Monate

Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein.
Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.

Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.

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Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
    Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
  • Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.

Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
  • Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben

Ausnahmen:

  • Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt
  • Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
  • Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Verfahrensablauf

Das Wohngeld beantragen Sie am besten schriftlich. Nutzen Sie das im Internet zur Verfügung stehende Formular. Sie erhalten es auch bei der zuständigen Stelle.

Sie müssen unterschiedliche Formulare benutzen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder dieser Eigentum von Ihnen ist (Lastenzuschuss).

Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Dabei gelten Besonderheiten.
Ihr (formloser) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach, erhalten Sie bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags ab dem Tag der formlosen Antragstellung Wohngeld.

Geben Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen erst später ab, erhalten Sie Wohngeld erst ab diesem Datum.

Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.

Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.

Erforderliche Unterlagen
  • Nachweis über die Miete oder Belastung
  • Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld etc.)
Fristen
  • Erstantrag: keine
  • Anträge auf Weiterleistung: zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen.
Sonstiges

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.

Finanzielle Hilfen
Zinsloses Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz

Sie haben für die Zeit, in der Sie nahe Angehörige pflegen, Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Das Darlehen

  • soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern, der Ihnen durch die Reduzierung, bzw. den Wegfall, des Erwerbseinkommens entsteht,
  • wird in monatlichen Raten ausgezahlt,
  • muss nach dem Ende der Freistellung wieder in Raten zurückgezahlt werden,

Die monatlichen Darlehensraten erhalten Sie in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettogehältern vor und während der Familienpflegezeit bzw. der Pflegezeit.

Maßgeblich für die Berechnung des pauschalierten monatlichen Nettoentgeltes vor der Freistellung ist das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Sachbezügen, die in den letzten 12 Monaten gezahlt wurden. Einmalzahlungen und sonstige Bezüge (wie z.B. Urlaubsgelder oder Prämien) werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Auch bei einer vollständigen Freistellung während der Pflegezeit wird bei der Berechnung des Darlehens von einer fiktiven Erwerbstätigkeit von 15 Stunden ausgegangen. Daher ersetzt das Darlehen maximal die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen vor der Pflegezeit und dem fiktiven Einkommen aus 15 Wochenstunden.

Mehr
Leistungsdetails
Vorraussetzungen

Sie pflegen nahe Angehörige.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Darlehen schriftlich beantragen. Nutzen Sie die im Internet zur Verfügung gestellten Formulare.

Die Darlehensraten werden zu Beginn jeweils für den Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, auf das angegebene Konto überwiesen.

Erforderliche Unterlagen
  • Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen Angehörigen,
  • Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers der letzten 12 Monate mit Angabe der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenstunden,
  • schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.
Fristen

Ein rückwirkender Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung einer Familienpflegezeit gestellt wird, andernfalls gilt der Antrag ab Beginn des Monats der Antragstellung.

Sonstiges

Telefonische Beratung und schnelle Hilfe für Angehörige: 030 20179131

Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums erreichen Sie bundesweit von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr und per E-Mail: info.spam@wege-zur-pflege.de.

Kontakt & Adresse
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Köln-Zollstock
Familien in besonderen Lebenslagen
Zuschuss bei Mehrlingsgeburten beantragen

Über die Verwendung des Zuschusses können Sie als Eltern frei entscheiden. Er sollte Ihren Kindern zugute kommen.

Höhe:

1.700 Euro je Kind

Art:

  • Einmaliger Zuschuss, nicht zurückzuzahlen
  • einkommensunabhängig, steuerfrei und unpfändbar
Mehr
Leistungsdetails
Vorraussetzungen
  • Sie haben mindestens Drillinge zur Welt gebracht.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg.
  • Sie leben mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Verfahrensablauf

Sie müssen den Zuschuss schriftlich beantragen. Das Antragsformular steht Ihnen auf den Seiten der L-Bank zum Download zur Verfügung. Sie können das Formular auch telefonisch oder schriftlich bei der L-Bank anfordern.

Den Antrag senden Sie direkt der L-Bank zu.

Erforderliche Unterlagen

Geburtsurkunden der Kinder

Fristen

innerhalb von zwölf Monaten nach Geburt oder nach Aufnahme der Kinder

Kontakt & Adresse
Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank
Karlsruhe · Innenstadt-Ost
Ansprechperson
Ansprechperson
L-Bank - Familienförderung